JudikaturJustizRS0121262

RS0121262 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2023

§ 7 VerG 2002 normiert, dass gesetz- oder auch statutenwidrige Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung wirksam sind, es sei denn, Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten erforderten die absolute Nichtigkeit des Beschlusses. § 7 VerG 2002 differenziert demgemäß zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang nicht gültig zustandegekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen") Beschlüssen.

Entscheidungen
11