JudikaturJustizRS0121124

RS0121124 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2022

Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob der Verpflichtete allein lebt oder nicht, mindert doch, wenn sein Ehepartner oder Lebensgefährte sich an den regelmäßigen Fixkosten beteiligt, dies die eigene finanzielle Belastung des Unterhaltspflichtigen doch deutlich. Die Differenzierung zwischen allein und im gemeinsamen Haushalt mit einem Ehepartner oder Lebensgefährten wohnenden Unterhaltsschuldnern ist auch im Gesetz selbst angelegt (§ 293 Abs 1 lit a ASVG).

Entscheidungen
3