Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. „Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin ab 1. Juli 2004 nach dem am 4. Juni 2004 verstorbenen Friedrich K***** die Witwenpension zu gewähren. Die Pension beträgt ab 1. Juli 2004 monatlich EUR 0,--. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der…
Text Entscheidungsgründe: Der Ehemann der Klägerin, Friedrich K*****, ist am 4. 6. 2004 verstorben. Die Klägerin bezieht von der B***** eine Pension, die aufgrund eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (§ 5 Abs 1 Z 3 lit a ASVG) entstanden ist. In den Kalenderjahren 2002 und 2003 hatte die…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. Vorweg kann auf die gründlichen und zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur rechtlichen Beurteilung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Z 2 ZPO). Ergänzend ist dem Revisionswerber Folgendes entgegenzuhalten: Die Witwen(Witwer)pension…