JudikaturJustizRS0121057

RS0121057 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2019

Im allgemeinen fallen Streitigkeiten über Anstellung, Laufbahn und Pensionierung von Beamten nicht in den Anwendungsbereich von Art 6 Abs 1 MRK. Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn diese Streitigkeiten rein wirtschaftliche - beispielsweise die Bezahlung von Gehältern oder Renten - oder zumindest überwiegend wirtschaftliche Rechte zum Inhalt haben. Die Suspendierung eines Lehrers aus gesundheitlichen Gründen betrifft nicht „civil rights".

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