Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 1.148,66 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 136,94 EUR USt…
Text Begründung: Bereits am 1. März 2013 beantragte die Betreibende, ihr zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 5.013,28 EUR sA wider den Verpflichteten die Forderungsexekution nach § 294a EO und die Fahrnisexekution zu bewilligen. Als Exekutionstitel stützte sie sich auf das Versäumungsurt…
Rechtliche Beurteilung 1. Das Versäumungsurteil des Amtsgerichts Starnberg vom 16. September 2008, AZ 1 C 790/08, dessen Vollstreckbarerklärung die Betreibende anstrebt, ist nicht in Deutschland als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden. Daher ist Art 5 EuVTVO, wonach eine Entscheidung, die im Ursprungsmitglie…