§ 403 Allgemeines — EO
Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (ausländische Exekutionstitel), bedürfen zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung im Inland, soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.
§ 403 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 403 Allgemeines
…Dritter Teil Internationales Exekutionsrecht Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Allgemeines § 403. Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (ausländische Exekutionstitel), bedürfen zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung im Inland, soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder…
§ 487 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung zur ZVN 2004
…In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung zur ZVN 2004 § 487. § 403 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft; er ist auf Verstöße anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 vorgenommen wurden.…
§ 498 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2016
…5 lit. g, § 292 Abs. 3a, § 299a Abs. 4, § 302 Abs. 1, §§ 403 bis 421 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. (3) § 25 Abs. 2 und…
§ 236 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 236 Zivilprozessordnung
…Gerichte der beantragten Entscheidung entgegenstehen. (3) Ein neuer Antrag kann auch eine Anerkennung von Akten oder Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (§§ 403 ff EO) zum Gegenstand haben; in diesem Fall ist der Abs. 2 nicht anzuwenden.…
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