RS0121010 – OGH Rechtssatz
RS0121010 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Schließt ein Fruchtgenussberechtigter rechtsmissbräuchlich einen Bestandvertrag, der zur fast gänzlichen Entwertung der Liegenschaft über mehrere Generationen führt, und ist dem Mieter der dadurch für den Liegenschaftseigentümer eintretende Schaden zumindest erkennbar, so kann der nach dem Tod des Fruchtgenussberechtigten in den Mietvertrag eintretende Liegenschaftseigentümer den Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit anfechten.