JudikaturJustizRS0121006

RS0121006 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2008

Eine Bestimmung wie:

„Die Miet- und Servicevereinbarung beginnt mit Betriebsbereitstellung der Anlage und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kunde verzichtet für das bei Betriebsbereitschaft der Anlage laufende Jahr und anschließend 120 Kalendermonate auf Kündigung." In den AGB eines Unternehmers, der Telekommunikationsanlagen u. a. vermietet und wartet, ist unter den in dieser Entscheidung erörterten näheren Voraussetzungen nicht nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG iVm § 879 Abs 3 ABGB unwirksam.