JudikaturJustizRS0120979

RS0120979 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 2006

Aus der Systematik des Besonderen Teils des StGB ist ungeachtet des Umstandes, dass eine höhere Strafdrohung der Annahme von Subsidiarität nicht zwingend entgegensteht, kein tragfähiges Argument für ein Zurücktreten des § 241e Abs 1 erster Satz StGB gegenüber Diebstahl nach Maßgabe dieses Scheinkonkurrenztypus zu gewinnen. Schon wegen der mit der Entfremdung des unbaren Zahlungsmittels über den nachfolgenden Diebstahl hinausgehenden Rechtsgutbeeinträchtigung (vgl WK2 Vorbem §§ 241a-241g Rz 4) kommt eine Verdrängung des §241e Abs 1 erster Satz StGB unter dem Gesichtspunkt einer Konsumtion als straflose Vortat nicht in Frage (vgl WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 40, 53, 68), sodass im Verhältnis zu - wie immer qualifiziertem - Diebstahl stets von echter Konkurrenz auszugehen ist (WK2 § 241e Rz 31f).