JudikaturJustizRS0120805

RS0120805 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2001

Vorliegen einer „strafrechtlichen Anklage" im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren. Insbesondere bei folgenden Delikten: Verweigerung des Alkoholtests; Geschwindigkeitsüberschreitung; Verletzung der Gurtanlegepflicht; Nichtbeachtung von baurechtlichen Auflagen; Verkehrsunfall mit Tötung eines Verkehrsteilnehmers.

Entscheidungen
5