RS0120726 – OGH Rechtssatz
RS0120726 – OGH Rechtssatz
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Nach dem klar erkennbaren Gesetzeszweck geht es bei dieser Beschränkungsbestimmung nur um wohnungseigentumstaugliche, also „erwerbbare" Kfz-Abstellplätze. Abstellplätze, an denen infolge Widmung zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft kein Erwerb von Wohnungseigentum möglich ist, sind nicht in die Zahl der aufzuteilenden Kfz-Abstellplätze einzurechnen.