JudikaturJustizRS0120653

RS0120653 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2010

Für einen Schuldspruch wegen eines Beitrags zum Finanzvergehen nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG ist erforderlich, dass es zu einem nach dieser Bestimmung tatbildlichen Handeln eines unmittelbaren Täters, wenn auch nur im Stadium der Ausführungsnähe, gekommen ist.

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