BundesrechtBundesgesetzeFinanzstrafgesetzArt. 8 § 3

Art. 8 § 3(Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 192, BGBl. Nr. 129/1958)

Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag (Anm.: Das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.

Entscheidungen
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