JudikaturJustizRS0120580

RS0120580 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2006

Bei Prüfung der Frage, ob Vertraulichkeit vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Schon Freunde und Bekannte, die zum Täter nur in einer losen Beziehung stehen, stellen einen vertraulichen Kreis nicht her, vielmehr ist eine weitaus engere Nahebeziehung, wie etwa zwischen Angehörigen im Familienverband erforderlich. Vertraulichkeit kann nur zugebilligt werden, wenn nicht nur nach den etwaigen subjektiven Intentionen des Handelnden, sondern auch nach den objektiven Umständen Gewähr zur Annahme besteht, dass die Wahrnehmbarkeit der Handlung über einen geschlossenen und gewissermaßen unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis nicht hinauslangt (WK-StGB - 2 § 69 Rz 4).