B190/77—VfGH Rechtssatz
16. März 1979
Strafgesetzbuch § 115, § 115 Abs. 1 StGB} ist u. a. vom Gericht zu bestrafen, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen verspottet. Nach {Strafgesetzbuch § 69, § 69 StGB} wird eine Handlung nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Nach {Strafgesetzbuch § 115, § 115 Abs. 2…