JudikaturJustizRS0120451

RS0120451 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 2009

Ein Rechtsanwalt, der sich bei einem Liegenschaftskauf als Vertragserrichter und Treuhänder nicht schon vor Vertragsabschluss über den tatsächlichen Lastenstand informiert, sondern erst Monate danach, obgleich erkennbarer Geschäftszweck war, dass die Käufer die kaufgegenständliche Liegenschaft bis auf die ausdrücklich übernommenen Pfandrechte (geld)lastenfrei erwerben können, sowie, dass die sicher gestellten und zu löschenden Pfandrechte aus dem Treuhandbetrag zur Gänze abgedeckt werden können, begeht eine grobe Sorgfaltsverletzung.