JudikaturJustizRS0120432

RS0120432 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2005

Durch den Betrieb eines auf fremdem Grund befindlichen Kabel-TV-Netzes nimmt dessen Eigentümer zwangsläufig jene Liegenschaft in Anspruch, auf der sich dieses Netz (der betreffende Netzteil) befindet. Demnach richtet sich auch der Umfang einer solchen Berechtigung - unabhängig vom Eigentum an den Leistungsanlagen - nach der Vereinbarung zwischen Liegenschaftseigentümer und Netzbetreiber. Von dieser Vereinbarung hängt demnach auch ab, welche Dienste der Betreiber über das bestehende Kabelnetz erbringen darf.