JudikaturJustizRS0120400

RS0120400 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2005

Aus den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes und der Tiroler Bauordnung ergibt sich, dass auch ein bereits erfolgter (ohne Zustimmung des Bundesdenkmalamtes vorgenommener) Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes und auch ein Neubau anstelle oder in unmittelbarer Nähe eines derartigen Abbruchobjektes ohne zustimmende Kenntnisnahme seitens des Bundesdenkmalamtes oder Vorliegen der bescheidmäßigen Feststellung dieser Behörde, dass an der Erhaltung des Denkmals kein öffentliches Interesse mehr besteht oder der Denkmalschutz infolge restloser Zerstörung des Denkmals erloschen ist (§ 5 Abs 7 DSchG), von der Baubehörde nicht bewilligt werden darf. Eine ohne Kenntnisnahme des Bundesdenkmalamtes von derartigen gesetzwidrigen bereits erfolgten Abbrüchen denkmalgeschützter Gebäude und geplanten Neubauten vorgenommene baubehördliche Bewilligung des Abbruchs und Neubaus kann im Fall einer bereits gegebenen restlosen Zerstörung den Staat zwar nicht mehr im Recht auf Erhaltung des zuvor bestehenden Denkmals (§ 1 DSchG) schädigen. Der Staat kann aber sehr wohl in solchen Fällen unter Umständen (wenn etwa noch Fundamente, für den Denkmalschutz relevante andere Gebäudeteile im Bauschutt sowie Baupläne oder Fotos vom Denkmal vorhanden sind) im Recht auf Verfügung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 36 DSchG), insbesondere aber im Recht auf strafgerichtliche Verfolgung der an der Zerstörung Schuldtragenden (§ 37 Abs 1 DSchG) geschädigt sein, weil solcherart die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Strafverfolgungsbehörden von der Tat vor Ablauf der Verjährungsfrist beeinträchtigt wird.