BundesrechtVerordnungenSchiedsgerichtsgebührenverordnung § 1

§ 1

Die Gebühren der Schiedsgerichte für die Wiener Börse (Wertpapierbörse und Warenbörse) werden wie folgt festgesetzt:

1. Klagegebühr und Verhandlungsgebühr

Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 1 Euro abgerundeten Wert des Streitgegenstandes (§§ 54 bis 60 JN) bemessen.

a) Die Klagegebühr beträgt 2,5 vH, mindestens jedoch 500 Euro und höchstens 100.000 Euro.

Die Klagegebühr ist von der klagenden Partei bei Überreichung der Klage zu erlegen.

b) Die Verhandlungsgebühr beträgt 1,25 vH, mindestens jedoch 250 Euro und höchstens 50.000 Euro.

Wird dem Schiedsgericht vor der Verhandlung eine Einschränkung des Klagebegehrens angezeigt, so ist dies bei der Bemessung der Verhandlungsgebühr zu berücksichtigen.

Bei Einschränkung auf Prozesskosten beträgt die Verhandlungsgebühr 100 Euro.

Bei fortgesetzten Verhandlungen kann das Schiedsgericht bestimmen, dass die zu entrichtende Gebühr ermäßigt werde oder ganz zu entfallen habe.

Die Verhandlungsgebühr ist von der klagenden Partei vor der Verhandlung zu erlegen.

Der sich nach lit. a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Euro abzurunden.

2. Vergleichsgebühr

Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (§§ 36 bis 38 Schiedsgerichtsordnung) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder Leistung zu erhalten hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Z. 1 lit. b) zu entrichten.

3. Barauslagenersatz

Außer den Gebühren nach Z 1 und 2 sind dem Schiedsgericht die von ihm bestrittenen Barauslagen (Portospesen, Übersetzungsgebühren, Sachverständigengebühren usw.) zu ersetzen.

Für die Portospesen werden Pauschbeträge festgesetzt, die zusammen mit der Klagegebühr zu erlegen sind und bei einer im Inland befindlichen geklagten Partei 20 Euro, bei einer im Ausland befindlichen geklagten Partei 40 Euro betragen; für jede weitere geklagte Partei ist der vorgenannte Betrag um je 50 vH zu erhöhen.

Entscheidungen
198
  • Rechtssätze
    42
  • RS0120400OGH Rechtssatz

    13. Dezember 2005·1 Entscheidung

    Aus den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes und der Tiroler Bauordnung ergibt sich, dass auch ein bereits erfolgter (ohne Zustimmung des Bundesdenkmalamtes vorgenommener) Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes und auch ein Neubau anstelle oder in unmittelbarer Nähe eines derartigen Abbruchobjektes ohne zustimmende Kenntnisnahme seitens des Bundesdenkmalamtes oder Vorliegen der bescheidmäßigen Feststellung dieser Behörde, dass an der Erhaltung des Denkmals kein öffentliches Interesse mehr besteht oder der Denkmalschutz infolge restloser Zerstörung des Denkmals erloschen ist (§ 5 Abs 7 DSchG), von der Baubehörde nicht bewilligt werden darf. Eine ohne Kenntnisnahme des Bundesdenkmalamtes von derartigen gesetzwidrigen bereits erfolgten Abbrüchen denkmalgeschützter Gebäude und geplanten Neubauten vorgenommene baubehördliche Bewilligung des Abbruchs und Neubaus kann im Fall einer bereits gegebenen restlosen Zerstörung den Staat zwar nicht mehr im Recht auf Erhaltung des zuvor bestehenden Denkmals (§ 1 DSchG) schädigen. Der Staat kann aber sehr wohl in solchen Fällen unter Umständen (wenn etwa noch Fundamente, für den Denkmalschutz relevante andere Gebäudeteile im Bauschutt sowie Baupläne oder Fotos vom Denkmal vorhanden sind) im Recht auf Verfügung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 36 DSchG), insbesondere aber im Recht auf strafgerichtliche Verfolgung der an der Zerstörung Schuldtragenden (§ 37 Abs 1 DSchG) geschädigt sein, weil solcherart die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Strafverfolgungsbehörden von der Tat vor Ablauf der Verjährungsfrist beeinträchtigt wird.