JudikaturJustizRS0120380

RS0120380 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2019

Eine Gesundheitsschädigung gemäß § 83 Abs 1 StGB liegt zB dann vor, wenn der Täter dem Opfer ein Suchtmittel verabreicht und damit idR eine (von der Qualität und Quantität des Suchtmittels abhängige) Vergiftung iS einer pathologischen Veränderung im Körper der betroffenen Person hervorruft. Die Verschlimmerung eines schon bestehenden (gleichgültig wodurch bewirkten) Rauschzustandes ist nur dann als Gesundheitsschädigung iSd § 83 Abs 1 StGB einzustufen, wenn sie mit einer krankhaften Störung der Körperfunktionen einhergeht. Eine solche kann insbesondere dadurch hervorgerufen werden, dass der Täter dem Opfer ein Mittel zuführt, welches einen massiven, der Bewusstlosigkeit gleichkommenden Zustand bewirkt. Wird diese Steigerung eines bestehenden Rauschzustandes durch ein Suchtmittel ausgelöst, kann eine tatbildliche Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nur bei einem solcherart bewirkten betäubungsähnlichen Zustand, sondern auch schon dann vorliegen, wenn eine durch die Tathandlung verursachte (wiederum von der Qualität und Quantität des Suchtmittels abhängige) Vergiftung als krankhafte Körperbeeinträchtigung feststellbar ist. Besteht hingegen bereits eine suchtmittelbedingte Vergiftung, kann nur eine nachweisbare pathologische Verschlechterung des durch einen vorangegangenen Suchtgiftkonsum idR bereits angegriffenen Gesundheitszustandes tatbildlich sein.

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