JudikaturJustizRS0120367

RS0120367 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2023

Der Oberste Gerichtshof sieht den Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und solchen nach § 214 FinStrG bloß darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahndendes Verhalten die Verwaltungsbehörde durch Anführung der zuletzt genannten Bestimmung zur Wahrnehmung ihrer Kompetenz zu veranlassen, insbesondere bei tateinheitlichem Zusammentreffen von gerichtlich strafbaren Handlungen mit strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen (vgl § 214 Abs1 FinStrG). So gesehen drückt die Anführung dieser Vorschrift im Erkenntnis nur eine besondere Art von Anzeige aus (vgl für den umgekehrten Fall § 54 Abs 1 FinStrG), worin die Rechtsauffassung des Gerichtes zum Ausdruck kommt, dass ein in den Entscheidungsgründen in tatsächlicher Hinsicht für möglich gehaltenes Verhalten des Freigesprochenen einem der Beurteilung durch die Finanzstrafbehörde vorbehaltenen Finanzvergehen subsumierbar sein könnte.

Ebensowenig wie eine solche rechtliche Beurteilung die Finanzstrafbehörde bindet, bindet sie eine im Freispruchsgrund des § 259 Z 3 StPO zum Ausdruck kommende verfehlte rechtliche Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht in den Entscheidungsgründen bejahten Tatverdachts.

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