RS0120339 – OGH Rechtssatz
RS0120339 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Risiko einer nach § 59 KfG für Probefahrten zwingend abzuschließenden Haftpflichtversicherung des Werkstätteninhabers realisiert sich erst dann, wenn im Rahmen des Reparaturauftrages durch ihn selbst, oder durch von ihm bestimmte Personen vorgenommene Fahrten unternommen werden, auf die der Halter keinen Einfluss nehmen kann. Bei Fahrten, die mit dem Willen des Halters durchgeführt werden, ist der Werkstätteninhaber als berechtigter Lenker zwingend mitversichert.