JudikaturJustizRS0120290

RS0120290 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2020

Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.

Entscheidungen
28