JudikaturJustizRS0120286

RS0120286 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 2011

Die Bestimmung des § 56 Abs 5 WEG 2002 ist eine Spezialvorschrift für Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG. § 56 Abs 5 WEG 2002 und § 4 WEG 2002 sind auch dann anzuwenden, wenn die WE-Begründung vor dem 1. 7. 2002 erfolgte. Die Novellierung des § 2 Abs 1 dritter Satz MRG durch das WE-BeglG 2002 trat mit 1. 7. 2002 in Kraft. Eine spezifische Übergangsregelung für anhängige Verfahren wurde im MRG nicht getroffen. Als Übergangsregelung ist der § 56 Abs 5 WEG 2002 unmittelbar anzuwenden. Entscheidend ist dabei bereits der Zeitpunkt der Antragstellung bei der Schlichtungsstelle.

Entscheidungen
4