RS0120268 – OGH Rechtssatz
RS0120268 – OGH Rechtssatz
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Der Verlust des bereits vorgelegten Wechsels während des Prozesses hindert die Urteilsfällung dann nicht, wenn weder behauptet noch ersichtlich ist, der Kläger könnte Kraftloserklärung des Wertpapiers nicht erlangen. Der Kläger muss dann die Kraftloserklärung nicht vor Urteilsfällung erwirken, sondern es reicht aus, wenn er den Kraftloserklärungsbeschluss dem Verpflichteten auf dessen Verlangen bei Zahlung durch das Vollstreckungsorgan aushändigen lässt.