Spruch Der Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. November 2004, GZ 272 Ur 215/04w-33, verletzt in seiner Begründung, wonach die Verfahrenshilfe mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens erlischt, § 41 Abs 5 StPO. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde ve…
Text Gründe: Im Verfahren AZ 272 Ur 398/03f (später: 044 E Hv 89/04k) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde am 17. Dezember 2003 gegen Muhammed B***** die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB eingeleitet (S 3 a verso, 109). Mit Beschluss der Untersuchungsrichteri…
Rechtliche Beurteilung Die vom Generalprokurator gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. November 2004 gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist teilweise im Recht. 1. Die Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers erlischt, wie der Genera…