JudikaturJustizRS0120206

RS0120206 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2005

Eine volle analoge Anwendung der Bestimmungen über den Verlassenschaftskurator auf den Fall der Unbekanntheit eines vermutlich vorhandenen Pflichtteilsberechtigten kommt nicht in Betracht, weshalb auch kein Kurator für den Nachlass zu bestellen ist. Dies gilt jedoch nicht für die Vorschriften des §128 AußStrG 1854 über das Ediktalverfahren. Durch die analoge Anwendung dieser Bestimmungen ist - auf gleiche Weise wie beim unbekannten Erben - das rechtliche Gehör des unbekannten Noterben gesichert. Ein Rückgriff auf allgemeinere Vorschriften, konkret durch Bestellung eines Kurators für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft gemäß §276

2. Fall ABGB, hat nicht zu erfolgen.