RS0120194 – OGH Rechtssatz
RS0120194 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1.) Eine Freiheitsstrafe stellt schon mit Blick auf § 37 StGB die strengere Sanktion als eine Geldstrafe dar, ist doch eine (an die Stelle einer nur durch die Höchstgrenze von sechs Monaten determinierten Freiheitsstrafe tretende) Geldstrafe nach § 37 StGB - anders als eine solche, die nach § 43a Abs 2 StGB einen genau festgelegten Teil der Freiheitsstrafe vertritt - nach der Rsp originär und unmittelbar auf den Strafzweck hin zu bemessen.
2.) Die Reduktion einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kann deren nunmehr unbedingte Verhängung nicht kompensieren; auch kommt eine bedingte Freiheitsstrafe an Stelle einer unbedingten Geldstrafe nicht in Frage.