RS0120149 – OGH Rechtssatz
RS0120149 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Regelungen der ZPO über das Mahnverfahren (in der hier anzuwendenden Fassung durch die ZVN 2002) schließen die Nebenintervention in diesem Verfahren nicht aus. Daher kann an der Anwendbarkeit der §§ 17 - 20 ZPO und damit an der Legitimation des Nebenintervenienten zum Einspruch gegen den Zahlungsbefehl kein Zweifel bestehen (die Frage, ab wann ein Beitritt im Prozess und speziell im Mahnverfahren möglich ist, wurde offengelassen).