JudikaturJustizRS0119981

RS0119981 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2005

Die Höhe des Unterhalts eines nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten wird in der Praxis nach der Prozentmethode bemessen. Weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners werden durch Verminderung der Prozentsätze, und nicht als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Handelt es sich beim Ausstattungsanspruch aber um einen aus der Unterhaltspflicht der Eltern hervorgehenden Unterhaltsanspruch im weitesten Sinn, so erscheint es sachgerecht auf diesen durch eine den Umständen des Einzelfalls angemessene Verminderung der Prozentkomponente, und nicht als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage bei der Bemessung des Unterhalts geschiedener Ehegatten Bedacht zu nehmen. Als Aufteilungszeitraum ist die Anzahl der Monate heranzuziehen, die sich als Quotient aus der Division des angemessenen Ausstattungsbetrags durch den nach der Prozentmethode ermittelten hypothetischen monatlichen Unterhaltsanspruch der ausgestatteten Tochter ergibt.