JudikaturJustizRS0119905

RS0119905 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2005

Führt eine Bedachtnahme auf die nachträgliche fiktive ex-lege Beendigung des Lehrverhältnisses zum Ergebnis, dass diese keinen Einfluss auf die Höhe der dem Lehrling nach Austritt gemäß § 25 KO gebührenden Kündigungsentschädigung hatte, weil nach dem maßgeblichen „fiktiven" Verlauf Lehrlingsentschädigung bis zur rückwirkenden Untersagung der Gewerbeausübung bezahlt worden wäre, steht dem Lehrling Kündigungsentschädigung in voller Höhe selbst dann zu, wenn man der erst 2004 erfolgten rechtskräftigen Löschung des Lehrvertrages „ex-tunc Wirkung" zubilligen wollte.