JudikaturJustizRS0119766

RS0119766 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2005

Die Kompetenz zur Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers obliegt im Vorverfahren dem Untersuchungsrichter. Im Zwischenverfahren (Prozessstadium nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand bis zum Beginn der Hauptverhandlung) hat gemäß § 220 Abs 3 StPO der Vorsitzende des Schöffengerichtes für die Bestellung eines Verteidigers (§ 41 StPO) Vorsorge zu treffen. Auch nach Beendigung des Vorverfahrens kommt die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine vom Untersuchungsrichter angeordnete und noch fortwirkende Verteidigerbeigebung der Ratskammer zu (§ 113 StPO).