Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen. Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen. …
Text Begründung: Mit am 30. 7. 2003 eingebrachter Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten 145.350 EUR, hilfsweise die Zahlung dieses Betrags bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ ***** der Kat.Gem. S***** und in die 91/970stel Anteile der Beklagten an der Liegenschaft EZ ***** Kat.Gem. U*…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig. Er ist aber nicht berechtigt. Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB ist derjenige, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat, zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der dabei…