JudikaturJustizRS0119599

RS0119599 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2024

Das aus dem gesetzlichen Vorausvermächtnis erfließende Recht der erblasserischen Witwe, die Ehewohnung im bisherigen Umfang weiterzubenutzen, kann nach den Umständen des zu beurteilenden Falles das einer Teilung der Liegenschaft entgegenstehende Hindernis der Unzeit verwirklichen.

Entscheidungen
4