JudikaturJustizRS0119450

RS0119450 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2021

Die Haftung für eine allfällige Pflichtverletzung des Baustellenkoordinators ist mangels besonderer Regelung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Danach stellt sich der Pflichtenkatalog des BauKG als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Sinn des § 1311 ABGB dar, wie sich dies schon völlig unzweifelhaft aus dem im § 1 Abs 1 BauKG beschriebenen Gesetzeszweck ergibt (so schon 2 Ob 272/03v). Kommt ein Arbeitnehmer infolge fehlender Sicherheitsvorkehrungen zu Schaden, so liegt darin eine Schutzgesetzverletzung, auf die nach der Rechtsprechung die Beweislastumkehr gemäß § 1296 ABGB zur Anwendung kommt. Der Baustellenkoordinator ist Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB und haftet daher für die inhaltliche Fachgerechtigkeit seiner Leistungen.

Entscheidungen
9