JudikaturJustizRS0119335

RS0119335 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2004

Der Kinderabsetzbetrag bezweckt nicht die Entlastung des Geldunterhaltsschuldners eines (geschiedenen) Ehegatten. Jedenfalls bei gehobenem Einkommen des Unterhaltspflichtigen erschöpft sich dessen Zweck in der steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung der Geldunterhaltsansprüche seiner Kinder.

Entscheidungen
2