JudikaturJustizRS0119276

RS0119276 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 2016

Die Präventionsvoraussetzungen des § 90a Abs 1 StPO stellen auf das inkriminierte Geschehen in seiner Gesamtheit ab; das Verhalten ist daher umfassend - und damit auch real konkurrierende Straftaten miteinschließend - zu bewerten.

Entscheidungen
4