JudikaturJustizRS0119254

RS0119254 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Januar 2007

In Ausnahmefällen kann neben einem Wahlverteidiger ein Amtsverteidiger bestellt oder belassen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht nur dann vor, wenn der Wahlverteidiger nicht gewillt ist, die reibungslose Durchführung der Hauptverhandlung zu sichern, sondern auch dann, wenn er aus gesundheitlichen Gründen für einen vorerst nicht absehbaren Zeitraum an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung verhindert ist.

Entscheidungen
3