RS0119251 – OGH Rechtssatz
RS0119251 – OGH Rechtssatz
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Durch das Einschreiten eines nach § 41 Abs 3 StPO bestellten Amtsverteidigers erlischt die Funktion des nach §42 Abs4 StPO lediglich für den Zeitraum der anhaltenden Verhinderung eines Rechtsbeistands nach § 41 StPO tätigen (Not )Verteidigers, ohne dass es einer Enthebung durch den Präsidenten des Landesgerichtes bedarf.