JudikaturJustizRS0119188

RS0119188 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2020

Aus der Regel des §170 HGB iVm §161 Abs2, §§125, 126 HGB ergibt sich, dass die Vertretung einer Kommanditgesellschaft den Komplementären obliegt. Bei der GmbH Co KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer (§19 GmbHG) vertreten. Mangels Vorliegens eines Insichgeschäftes bedarf es daher keiner weiteren Einbindung der Gesellschafter, um die Handlungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der GmbH Co KG (hier: als Arbeitgeberin) zurechnen zu können.

Entscheidungen
3