JudikaturJustizRS0119182

RS0119182 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 2009

Nach dem Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts ist der Versicherte in dem Zustand geschützt, in dem er sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden hat. Verletzungen aufgrund altersbedingter, natürlicher Abnützung können nicht als Anlageschaden angesehen werden.

Entscheidungen
7