JudikaturJustizRS0119133

RS0119133 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 2004

Das rechtliche Gehör muss allen Personen, die Parteien des Verfahrens sind oder zumindest in dem entsprechenden Verfahrensabschnitt parteigleiche Stellung haben, und dem Nebenintervenienten gewährt werden, dem Zivilprozess ist eine amtswegige Verständigung aller durch die Rechtskraft der künftigen Entscheidung betroffenen Personen von einem anhängigen Verfahren fremd. Denkbare Behelfe (wie die "Beiladung Drittbetroffener") müssten in der Rechtsordnung verankert sein.