JudikaturJustizRS0119072

RS0119072 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2006

Richtet sich eine Entführung oder Bemächtigung gegen eine der in § 102 Abs 2 Z 1 StGB genannten Personen und wendet der Täter zusätzlich eines der in § 102 Abs 1 StGB genannten Tatmittel an, so ist er dennoch nur nach §102 Abs 2 Z 1 StGB zu bestrafen (Exklusivität). Die unrechtskonstituierenden Tatmodalitäten des § 102 Abs 1 StGB sind jedoch auch im Fall eines lediglich dem § 102 Abs 2 Z 1 StGB zu unterstellenden Sachverhalts bei der Schuldgewichtung nach § 32 StGB als erschwerend zu werten.

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