JudikaturJustizRS0119058

RS0119058 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2018

Die Höhe des Verwaltungshonorars bestimmt sich nach der Vereinbarung nur mangels einer solchen nach der Angemessenheit. Über das vereinbarte Verwaltungshonorar hinaus kann der Verwalter zulässigerweise kein weiteres Entgelt verlangen. Der übliche Sachaufwand ist darin beinhaltet.