RS0119044 – OGH Rechtssatz
RS0119044 – OGH Rechtssatz
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Das Wohnrecht der Witwe ist unentgeltlich. Die Auferlegung eines Benützungsentgeltes an sie kommt nicht in Betracht. Eine Antragstellung durch einen erbserklärten Erben im Verlassenschaftsverfahren, der Witwe ein Benützungsentgelt für die Weiterbenützung der ehelichen Wohnung aufzuerlegen, ist verfehlt. Allenfalls könnte die Verlassenschaft ein solches Begehren im streitigen Verfahren gegen einen titellosen Benützer durchzusetzen versuchen.