JudikaturJustizRS0119028

RS0119028 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 2004

Die Anmeldung eines Zusammenschlusses kann nach einem über Antrag der Amtsparteien eingeleiteten Prüfungsverfahren und erstgerichtlicher Entscheidung (hier Feststellung, dass kein Zusammenschluss, sondern ein Kartell vorliege) nicht mehr zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Rückziehung der Anmeldung auch unter Beachtung der hier analog heranzuziehenden Bestimmungen der ZPO (Zustimmung des Antragsgegners; "Anspruchsverzicht") nicht vorliegen.