Spruch Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Geldstrafe aufgehoben und über den Angeklagten nach § 38 Abs 1 iVm § 37 Abs 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 1,800.000 (iW: eine Million achthundertausend) E…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard K***** "des Finanzvergehens" (richtig: der in fünf Angriffen begangenen Finanzvergehen) der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit b, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er, zusammengefasst wiedergegeben, …
Rechtliche Beurteilung Zwar ist die Beschwerde, soweit sie in der erschwerenden Wertung der "Tatwiederholung" und des "langen Deliktszeitraumes" im Hinblick auf die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot behauptet, nicht im Recht, weil jene Umstände…