JudikaturJustizRS0118954

RS0118954 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 2019

Die erschwerende Wertung der "Tatwiederholung" und des "langen Deliktszeitraumes" im Hinblick auf die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG stellt keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar, weil jene Umstände nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen der Qualifikation des § 38 Abs 1 lit a FinStrG gehören.

Entscheidungen
2