JudikaturJustizRS0118898

RS0118898 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2004

Die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator gemäß § 271 ABGB ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung, die ja eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes - hier des § 213 ABGB - voraussetzte, würde der in den Gesetzesmaterialien betonten Intention des KindRÄG 2001, die Rechtsinstitute der Obsorge, der Sachwalterschaft und der Kuratel deutlich voneinander abzugrenzen zuwiderlaufen. Eine derartige Absicht kann dem Gesetzgeber umso weniger unterstellt werden, als - wie bereits oben erwähnt - ein Rechtssatz, wonach der Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 213 ABGB aF subsidiär zum Kollisionskurator zu bestellen sei, nicht existiert. § 213 ABGB iVm § 282 Abs 1 ABGB ermöglicht nicht eine (subsidiäre) Heranziehung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator.