JudikaturJustizRS0118728

RS0118728 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 2006

Inkassokosten sind nun gemäß § 1333 Abs 3 ABGB (idFd ZinsRÄG) als Nebenforderungen anzusehen, die auch gesondert eingeklagt werden können. Besteht die Hauptforderung noch, kann dies allerdings Kostenfolgen haben.

Entscheidungen
5