JudikaturJustizRS0118690

RS0118690 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2006

Da der Betreibende als Impugnationsbeklagter das im Exekutionsantrag und in den maßgebenden Strafanträgen behauptete Zuwiderhandeln zu beweisen hat, muss der Verpflichtetete als Impugnationskläger und Aufschiebungswerber eine Klagebehauptung, nicht zuwidergehandelt zu haben, mangels Beweislast im Impugnationsprozess auch nicht durch "unbedenkliche Urkunden" dartun, um eine Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu erwirken.

Entscheidungen
2