RS0118690 – OGH Rechtssatz
RS0118690 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Da der Betreibende als Impugnationsbeklagter das im Exekutionsantrag und in den maßgebenden Strafanträgen behauptete Zuwiderhandeln zu beweisen hat, muss der Verpflichtetete als Impugnationskläger und Aufschiebungswerber eine Klagebehauptung, nicht zuwidergehandelt zu haben, mangels Beweislast im Impugnationsprozess auch nicht durch "unbedenkliche Urkunden" dartun, um eine Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu erwirken.